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Verfassungsdekrete in Ägypten

Gnadenschuss für den Rechtsstaat

Analyse

Muhammad Mursis Dekrete ermöglichen auf fragwürdiger Grundlage eine ungeahnte Machtfülle. Es ist die logische Fortsetzung einer Machtaneignung, die der Präsident bereits im August einleitete, erklärt Verfassungsrechtler Naseef Naeem.

In Kairo brennt es wieder. Eine Polemik prägt die politische Auseinandersetzung so sehr, dass die Trennlinien der Argumente nicht richtig wahrgenommen werden können. Dabei ist die Situation nicht besser, wenn das Heil in der Rechtswissenschaft gesucht wird. Denn seit der Auflösung des neu gewählten ägyptischen Parlaments durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ist schwer abzuschätzen, wie die Machtverhältnissen im neuen ägyptischen Verfassungsstaat rechtlich, aber auch rechtstheoretisch einzuordnen sind.

 

In der Präambel seiner aktuellen verfassungsrechtlichen Erklärung vom 21. November 2012 bezieht sich der ägyptische Präsident Mursi auf die verfassungsrechtlichen Erklärungen von 13. Februar 2011 (erlassen vom Militärrat nach dem Abgang von Mubarak), von 30. März 2011 (erlassen vom Militärrat als eine Übergangsverfassung) und vom 11. August 2012 (erlassen von ihm persönlich), was bedeutet, dass er faktisch diese Dokumente zur Grundlage seiner Handlung erklärt.

 

Zudem legt er in der Präambel weiter fest, dass die Revolution ihm allein die Verantwortung übertrage, alle Maßnahmen zu treffen, um sie zu schützen und ihr zu ermöglichen, die erhofften Ziele zu erreichen. Insbesondere habe er durch die Revolution die Aufgabe übertragen bekommen, gegen das alte Regime und seine Akteure zu kämpfen und die Gesellschaft von dessen Anhängern zu säubern.

 

Außerdem sei er auf Basis der Revolution verpflichtet, neue Legitimation aufgrund einer neuen Verfassung zu etablieren, um das Streben des Volkes nach Freiheit, Gerechtigkeit und Demokratie zu erfüllen. Darüber hinaus erklärt er sich in Artikel 6 der Erklärung für den »Obersten Hüter« der Revolution gegen Mubarak, indem er sich selbst ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, sollten die Revolution, die Nation, die nationale Einheit und die Unversehrtheit des Heimatlandes bedroht oder die Arbeit der staatlichen Institutionen behindert sein. 

 

Ein Trittbrettfahrer als Garant der Revolution

 

In politischer Hinsicht muss für die jungen Leute, die gegen Mubarak auf der Straße gegangen sind, schwer zu verdauen sein, dass ein Vertreter jener Organisation, die sich sehr spät der Revolution gegen Mubarak anschloss und als »Trittbrettfahrer« in den revolutionären Ereignissen gilt, meint, den Auftrag zum Schutz der Revolution und zur Realisierung ihrer Ziele erhalten zu haben.

 

Zudem erscheint Mursi das Militär und seine entscheidende Rolle beim Abgang von Mubarak entweder vergessen zu haben oder vergesslich machen zu wollen. Dabei hat sich Mursi rechtlich und unbemerkt schon in seiner vorherigen verfassungsrechtlichen Erklärung vom 11. August 2012 gegen das Militär durchgesetzt, indem er eine vorhergegangene verfassungsrechtliche Erklärung des Militärrates vom 17. Juli 2012 aufhob.

 

Bei der aufgehobenen verfassungsrechtlichen Erklärung handelte es sich hauptsächlich um einige Ergänzungen der Übergangserfassung vom 30. März 2011, die darauf abzielen, die Kompetenzbereiche des Militärrates und des gewählten Präsidenten abzugrenzen. So versuchte der Militärrat in der verfassungsrechtlichen Erklärung vom 17. Juli seine Gesetzgebungs- und Haushaltsbefugnisse sowie die Kompetenz zur möglichen Gründung einer neuen verfassungsgebenden Versammlung beizubehalten.

 

Diese Befugnisse hat Mursi in den weiteren Bestimmungen der Erklärung vom 11. August (Artikel 2 und 3) kassiert und für sich behalten. Mit anderen Worten: Mursi ist seit dem 11. August faktisch Gesetzgeber, Herr über den Staatshaushalt und Chef der exekutiven Gewalt in Personalunion. Außerdem ist nur er berechtigt, eine neue verfassungsgebende Versammlung zu gründen, wenn die jetzige Versammlung es nicht schaffen sollte, eine Verfassung zu entwerfen.

 

Darüber hinaus ist das Verfassungsgericht nicht mehr, wie in der aufgehobenen verfassungsrechtlichen Erklärung vom 17. Juli, zuständig zu entscheiden, ob eine oder mehrere Vorschriften des kommenden Verfassungsentwurfes mit den Zielen der Revolution oder Prinzipien anderer Verfassungen in der ägyptischen Geschichte vereinbar sind. Alles liegt also einzig und allein in den Händen der verfassungsgebenden Versammlung und dann des Volkes.  

 

Ein neues Gesetz als Grundlage für »Revolutionsgerichte«   

 

Von daher kann man behaupten, dass die Selbstpositionierung Mursi in der aktuellen verfassungsrechtlichen Erklärung vom 21. November als dem Hüter der Revolutionsziele eine Fortsetzung der am 11. August mit der Entmachtung des Verfassungsgerichts in dieser Frage begonnenen Politik der Machtkonzentration darstellt.

 

Des Weiteren ist nicht nur das Verfassungsgericht sondern die gesamte Rechtsprechung nach der aktuellen verfassungsrechtlichen Erklärung (Artikel 2) untersagt, Entscheidungen des Staatspräsidenten und die von ihm erlassenen Gesetze beziehungsweise verfassungsrechtlichen Erklärungen in irgendeiner Weise zu kontrollieren. Dies gilt rückwirkend für den Zeitraum ab dem Amtsantritt Mursis am 30. Juni 2012 und nicht nur bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassung, sondern vielmehr bis zur Wahl des neuen Parlaments auf Grundlage der neuen Verfassung.

 

Zudem sind die laufenden Verfahren gegen irgendeinen Akt des Präsidenten sofort von allen Gerichten zurückzuweisen. Dass eine solche Immunisierung der Präsidentenentscheidungen in rechtstheoretischer Hinsicht eine deutliche Verletzung des Rechtsstaatsprinzips darstellt, bedarf hier keiner weiteren Erklärung. Zudem verbietet die Übergangsverfassung (Artikel 21) explizit die Immunisierung jeden staatlichen Aktes gegenüber der Kontrolle durch die Justiz. 

 

Bemerkenswert ist, dass Mursi mit diesem Beschluss sogar den Militärrat übertrifft, der trotz der Außerkraftsetzung der Verfassung und der Auslösung der Staatsorgane Macht und Position der Justiz nicht angetastet hatte. Dies hat der Justiz ermöglichst, in den Verlauf des Verfassungsprozesses durch verschiedene Urteile einzugreifen, was aber in verfassungspolitischer Hinsicht ein Legitimationsschirm für Handlungen des Militärrates war.

 

Aufgrund seiner Entscheidung zur Auflösung des von Islamisten dominierten Parlaments ist das Verfassungsgericht bei den Anhängern der Muslimbruderschaft in Ungnade gefallen, zumal auch eine Auflösung der aktuell arbeitenden verfassungsgebenden Versammlung durch das Gericht droht – weil sie schlicht und einfach in einem verfassungswidrig gewählten Parlament gewählt wurde.

 

Dies hat Mursi dazu gebracht, nicht nur seine Entscheidungen zu immunisieren, sondern in der verfassungsrechtlichen Erklärung vom 21. November (Artikel 5) auch explizit die Auflösung der verfassungsgebenden Versammlung jedwedes staatliches Organ (Justiz oder Militär) zu verbieten. Zudem hat er dieser Versammlung zwei Monate mehr Zeit (acht Monate statt sechs) gewährt, um die Verfassung zu entwerfen, was hinsichtlich der großen Differenzen wohl auch nötig ist.           

 

Darüber hinaus hat Mursi in seiner Erklärung (Artikel 1) entschieden, dass Untersuchungen und Prozesse in den von politischen oder exekutiven Akteuren des alten Regimes verübten Straftaten gegen die Protestler während der Revolution wiederholt werden müssen, ungeachtet dessen, ob ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen worden ist. Dies ist in rechtstheoretischer Hinsicht auch als einen Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit zu bewerten. Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Wiederholung solcher Prozesse gemäß dem so genannten »Gesetz zum Schutz der Revolution« geschehen soll, das einen Tag nach der verfassungsrechtlichen Erklärung am 22. November 2012 erlassen wurde.

 

Das Militär hat sich seit dem 11. August von der rechtlichen Bühne Ägyptens verabschiedet

 

Darin ist hauptsächlich eine gesonderte revolutionäre Staatsanwaltschaft vorgesehen, die mit der Aufgabe betraut ist, alle Delikte von Gewalt und der Freiheitsberaubung seitens der Akteure des ehemaligen Regimes neu zu verfolgen. Dabei ist zu bemerken, dass die gemeinten Straftaten im »Gesetz zum Schutz der Revolution« nicht nur den Zeitraum der Revolution, sondern vielmehr die gesamten Regierungsära Mubaraks umfassen.

 

Um die erneute Verfolgung solcher Delikte rechtlich zu ermöglichen, hat Mursi im »Gesetz zum Schutz der Revolution« zwei strafprozessrechtliche Bestimmungen (§ 455 bezüglich des Verbotes der Wiederholung der Strafprozesse, § 456 bezüglich der zivilrechtlichen Kompensation aufgrund von strafrechtlichen rechtskräftigen Urteilen) außer Kraft gesetzt. Zwecks der Umsetzung seiner neuartigen »revolutionären« strafprozessrechtlichen Legalität hat Mursi die Ernennungsbefugnis des

 

Generalstaatsanwalts an sich gerissen und die Zustimmungspflicht des Obersten Justizrates beziehungsweise das Vorschlagsrecht des Justizministers einfach gestrichen. Zudem soll der Kandidat nicht mehr zwingend zu der obersten Riege der Richterschaft, also etwa Richter des Revisionsgerichts und der Appellationsgerichte sowie Oberstaatsanwälte, gehören. Seine Amtszeit hat Mursi auf vier Jahre beschränkt, nachdem die Ernennung des Generalstaatsanwalts vorher auf Lebenszeit erfolgt war. Außerdem gelten die neuen Voraussetzungen umgehend für den jetzigen Generalstaatsanwalt.

 

Entsprechend dieser Haltung hat Mursi gleich seine selbst gegebene Befugnis zum Ausdruck gebracht und den Generalstaatsanwalt entlassen beziehungsweise einen neuen ernannt. Dabei hat er völlig ignoriert, dass das Justizgesetz dem Generalstaatsanwalt nach § 119 eine absolute Immunität vor der Entlassung verleiht. Es ist offensichtlich, dass Mursi durch seine Erklärung am 21. November 2012 hauptsächlich die Rechtsprechung als letzten Gegenspieler der Muslimbruderschaft aus dem Weg räumen und in einen Mitspieler verwandeln möchte, nachdem er sich am 11. August an der Spitze der Exekutive und der Legislative positionierte.

 

Seine Handlungen waren nicht legal, wobei die Legalität seit dem Abgang von Mubarak ausschließlich durch das Militär definiert worden war. Mit anderen Worten hat das Militär Mursi quasi gewährt, seine eigene legale Welt aufzubauen – unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit mit der Legalität des Militärs. Fakt ist, dass sich das Militär seit dem 11. August von der rechtlichen Bühne Ägyptens verabschiedet und diese Mursi überlassen hat.

 

Umgekehrt endet somit auch die Rechtsprechung als das Legitimierungsinstrument der rechtlichen Handlungen des Militärs. Der Verdacht liegt nahe, dass Militär und Muslimbruderschaft hier zu einer informellen Übereinkunft gekommen sind. Rechtlich bedeutet dieser Deal den Gnadenschuss für den wackeligen Rechtsstaat. Ob und wie dieser aufersteht, weiß derzeit niemand.


Naseef Naeem

Der gebürtige Syrer studierte an den Universitäten in Aleppo und Damaskus Rechtswissenschaft. Von 1999 bis 2002 war Naeem in Syrien als selbständiger Anwalt tätig. Im Jahr 2007 promovierte er zum Thema »Die neue bundesstaatliche Ordnung im Irak« an der Universität Hannover. Derzeit arbeitet Naeem an seiner Habilitation zu den Verfassungen im Irak und im Sudan. Naeem lebt in Berlin.

Von: 
Naseef Naeem

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