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Ägyptens neue Verfassung

Ja, aber

Analyse

Ägyptens neue Verfassung knüpft an bestehende Islamisierungstendenzen an und überträgt religiösen Institutionen mehr Kompetenzen. Das Konzept des Staatsbürgers bleibt dabei auf der Strecke, meint der Verfassungsrechtler Naseef Naeem.

Für  liberal denkende Ägypter muss unerträglich sein, was sie in den letzten Tagen von mehreren Wissenschaftlern aus verschiedenen Disziplinen, aber auch von mehreren Journalisten im Westen  zu hören bekamen: Die neue Verfassung sei nicht per se islamistisch und alles letztendlich eine Interpretationsfrage. Solch eine Argumentation ist wasserdicht – noch zumindest.

 

Dennoch sind die islamischen Signale aus dem Verfassungsdokument in verfassungstheoretischer Hinsicht nicht zu übersehen. So wäre es angemessener, von einer neuen »politischen Theologie« islamischer Prägung in Ägypten zu sprechen. Gerade in der letzten Zeit wurde offenbar, dass das ägyptische Verfassungsrecht und die Diskussionen über die Ausrichtung der Judikative durchweg politisiert sind.

 

Nach der Entscheidung des ägyptischen Verfassungsgerichts zur Auflösung des Parlaments im Juni 2012, der »Machtergreifung« Muhammad Mursis durch seine beiden Dekrete von August und November 2012 und der Einstellung der Arbeit des Verfassungsgerichts ist vom formal-juristischen Charakter des Rechts nicht viel übrig geblieben. Trotzdem möchte man die neue Verfassung ungern als bloßen Akt politischer Neugestaltung Ägyptens sehen.

 

Welche Rolle sie dem Islam und Religion allgemein bemisst, lässt sich nur im Vergleich zur alten Verfassung analysieren. Zunächst beginnt die Präambel der neuen Verfassung mit religiösen Bezügen: »Im Namen und mit Hilfe Gottes«. Dabei lassen sich diese Bezüge im fünften Absatz und im letzten Absatz der Präambel der alten Verfassung auch finden.

 

Was sich in der alten Verfassung nicht finden lässt, ist die Betonung gleich im ersten Absatz der Präambel der neuen Verfassung, dass das ägyptische Volk an »die Würde des Menschen« glaubt, die vom Schöpfer »in der Zeit vor den Verfassungen und den Menschenrechtserklärungen« verkündet wurde. Gemäß des dritten Artikels der Präambel gehen alle Kernfreiheiten, Meinungsfreiheit, Freizügigkeit und Eigentumsrechte, auf diesen Schöpfer zurück.

 

Diese Freiheiten seien »himmlische« Rechte. Während die alte Verfassung versuchte, eine Einheit zwischen Wissenschaft und Glauben herzustellen, fehlt dieser Verweis im neuen Dokument. Stattdessen nimmt das Ausbalancieren spiritueller und gesellschaftlicher Werte größeren Raum ein. Auch der Aufbau einer demokratischen Ordnung greift nicht in die tiefe religiöse Überzeugung des ägyptischen Volkes ein und erkennt das spirituelle Erbe an und hält daran fest.

 

Religiöse Institutionen werden deutlich aufgewertet

 

Eine deutliche Aufwertung erfahren im neuen Verfassungsdokument mehrere religiöse Institutionen: Sowohl die Koptische Kirche, als auch der Al-Azhar werden in ihrer Rolle als zentrale Autorität für ihre Gläubigen gestärkt und ihre Bedeutung für die Kultur Ägyptens hervorgehoben. Sie sollen in den kommenden Jahrzehnten die moralischen Eckpfeiler und Bezugspunkte der Gesellschaft bilden.

 

Neu ist, dass sich die Autorität der Al-Azhar nicht nur auf Ägypten beschränkt, sondern Artikel 4 Absatz 1 sie mit der islamischen Missionierung und Verbreitung der arabischen Sprache in der ganzen Welt betraut. Der ägyptische Staat habe dafür ausreichende Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Abschnitt ruft den 23. Artikel der saudi-arabischen Verfassung ins Gedächtnis, worin ebenfalls die globale Pflicht zur Mission durch den saudischen Staat definiert wird.

 

In diesem Punkt liegt somit eine »Saudisierung« der ägyptischen Verfassung vor. Darüber hinaus sieht Artikel 4 Absatz 2 vor, dass die »Meinung der Versammlung der Rechtsgelehrten der Al-Azhar« in allen Angelegenheiten einzuholen ist, die mit der islamischen Scharia zusammenhängen. Dies ist nichts Neues, haben doch unter der alten Verfassung sowohl Legislative wie auch Judikative schon die Al-Azhar konsultiert.

 

Damit wurde lediglich eine übliche Praxis im Verfassungsdokument niedergeschrieben. Kritisch und ungeklärt bleibt jedoch die Frage, ob sich die staatlichen Organe über eine Entscheidung der Al-Azhar hinwegsetzen können. Die Aufwertung der Al-Azhar deutet das Gegenteil an. Auch legt die vom Verfassungsgeber verwendete Sprachform, der »Passiv-Imperativ«, nahe, dass Al-Azhar zukünftig bei jeder die  Scharia betreffenden Entscheidung angerufen werden solle.

 

Von Bedeutung für die Rolle islamischer Institutionen ist ebenfalls die wortgleich aus der alten Verfassung übernommene »Islamklausel« in Artikel 2: »Die Religion des Staates ist der Islam, die arabische Sprache ist Amtssprache und die Prinzipien der islamischen Scharia sind die Hauptquellen der Gesetzgebung.«

 

Das Grundprinzip allgemein gültiger bürgerlicher Freiheiten wird relativiert

 

Doch belegt das, dass die neue Verfassung im Kern noch die alte ist? Das Verfassungsgericht hat diesem zweiten Artikel jedoch den Status einer »passiven Klausel« gegeben, der Gesetzgeber ist also nicht verpflichtet, für jede seiner Entscheidungen eine islamische Quelle zu finden – nur dürfe er umgekehrt mit seiner Gesetzgebung nicht gegen die Vorschriften der Scharia verstoßen, zumindest solange diese zu den endgültigen, nichtveränderbaren Grundsätzen gehörten.

 

Welche Aspekte darunter fallen, hat das Verfassungsgericht in Einzelfallentscheidungen bereits konkretisiert, so etwa bei den Verschleierungsvorschriften für Frauen. In Konsequenz bedeutet das, dass sich das Oberste Gericht das Recht vorbehalten möchte, den normativen Wirkungsgrad des Islam auf alle Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens zu bestimmen.

 

Die wiederholte Hervorhebung der Al-Azhar spricht dafür, dass sich der Verfassungsgeber von diesem Grundsatz entfernen möchte. Artikel 219 konkretisiert die in Artikel 2 genannten Prinzipien der Scharia, die demzufolge die Gesamtheit der islamischen Jurisprudenz, »Ilm Al-Usul«, »Usul Al-Fiqh« und ihre Quellen gemäß der vier sunnitischen Rechtsschulen umfassen. Diese Erweiterungstendenz schwächt die Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtes.

 

Staatsdynamisch ist auffällig, dass das politische System Ägyptens gemäß Artikel 6 Absatz 1 der neuen Verfassung nicht nur auf den Grundsätzen der Demokratie, sondern auch auf denen der islamischen Beratung, der Schura, basiert. Dies bestätigt die Islamisierungstendenzen der neuen politischen Ordnung, selbst wenn sich der Verfassungsgeber neben Demokratie und islamischer Beratung auch für das Konzept »Bürgerschaft« entscheidet.

 

Das Grundprinzip allgemein gültiger bürgerlicher Freiheiten relativiert er aber bereits in Artikel 3, da er in Fragen des Personenstandrechts weiterhin separate Gesetzestexte für religiöse Minderheiten zulässt. War es im alten System bereits so, dass Christen und Juden ihr eigenes Familien- und Erbrecht erhalten, bekommt diese Spaltung nun Verfassungsrang. Damit ist insbesondere die Macht der Koptischen Kirche über die koptischen Christen zementiert.

 

Eine Lösung drängender gesellschaftlicher Probleme bei Scheidungsverfahren oder der Trauung von Geschiedenen dürfte so abermals in weite Ferne gerückt sein. Das Eheverbot für muslimische Frauen und nicht-muslimische Männer bleibt bestehen. Mit dieser Segregation scheint es unwahrscheinlich, dass sich das Konzept des »Bürgers im Staate« durchsetzt.

 

Auseinandersetzung mit religiösen Persönlichkeiten wird kriminalisiert

 

Generell bespricht die neue Verfassung Frauenrechte meist aus einer männlichen Perspektive. Das explizite Diskriminierungsverbot aus Artikel 40 der alten Verfassung entfällt, stattdessen wird die Frau als » Schwester des Mannes mit speziellen Pflichten gegenüber der Familie« gesehen. Der Staat müsse sicherstellen, dass Frauen diesen auch bei beruflicher Tätigkeit nachkommen können.

 

Das Gleichheitsgebot zwischen Mann und Frau aus Artikel 11 der alten Verfassung wurde ebenfalls gestrichen. Dabei bleibt die Streichung des Scharia-Vorbehalts in diesem Zusammenhang insoweit unerheblich, als sich dieser Vorbehalt automatisch von Art. 2 i. V. m. Art. 4 und Art. 219 der neuen Verfassung leiten lässt. Gleichermaßen sind beide Geschlechter von einer generellen Einschränkung der Grundrechte betroffen, wie sie Artikel 44 festschreibt: Er verbietet die »Verunglimpfung aller Gesandten und Propheten«.

 

Diese Handlungen sind nicht nur Tatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches, wie es bis dato der Fall war, sondern haben jetzt einen verfassungsrechtlichen Rang. Diese Erhebung könnte dazu führen, dass jede künstliche, historische oder mediale Auseinandersetzung mit religiösen Persönlichkeiten kriminalisiert wird. All diese islamischen Züge des Verfassungstextes lassen sich nur schwerlich relativieren.

 

Selbst vor dem Hintergrund kultureller Unterschiede zwischen Europa und Ägypten sollten wir es vermeiden, unsere Maßstäbe für eine Demokratie zu verwässern und die Vermischung von Politik und Religion zu akzeptieren. Gerade in Deutschland wissen wir, welche Bedeutung der Geist eines Verfassungsdokumentes für die Entwicklung einer Gesellschaft hat. Davon ausgehend ist festzuhalten, dass die Etablierung eines freiheitlichen Verfassungsstaates aufgrund der neuen ägyptischen Verfassung nicht zu erwarten ist.


Naseef Naeem

Der gebürtige Syrer studierte an den Universitäten in Aleppo und Damaskus Rechtswissenschaft. Von 1999 bis 2002 war Naeem in Syrien als selbständiger Anwalt tätig. Im Jahr 2007 promovierte er zum Thema »Die neue bundesstaatliche Ordnung im Irak« an der Universität Hannover. Derzeit arbeitet Naeem an seiner Habilitation zu den Verfassungen im Irak und im Sudan.

Von: 
Naseef Naeem

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